Social Media FAQs | Unser Rottweil
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Social Media FAQs

FAQ: Antworten auf häufig gestellte Fragen in den Sozialen Netzwerken

(1) Warum werden in Rottweil die Spaziergänge momentan nicht verboten oder aufgelöst?

Das Versammlungsrecht ist ein hohes Gut. Die Tatsache, dass eine Versammlung unangemeldet ist, rechtfertigt ein Verbot oder eine Auflösung bei Weitem noch nicht. Damit ein Verbot oder eine Auflösung verhältnismäßig ist, müsste von der  Versammlung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Diese kann beispielsweise darin liegen, dass Gewalt von der Versammlung ausgeht. Außerdem könnte ein Einschreiten eine Eskalation befördern, wogegen die Stadt Rottweil bewusst auf Deeskalation setzt. Erfahrungen aus anderen Städten zeigen, dass der Einsatz von Polizeikräften nicht zu einer friedlichen Auflösung führt. Im Gegenteil: Widerstand und tumultartige Szenen sind dann vorprogrammiert. Außerdem hat uns die Polizei mitgeteilt, dass in Rottweil nicht genügend Polizeibeamte zur Auflösung zur Verfügung stehen, da an vielen Stellen im Land zeitgleich Demonstrationen und „Spaziergänge“ stattfinden, die konfliktträchtiger sind.

(2) Warum sollte man nicht an den Spaziergängen teilnehmen?

Die Pandemie ist nicht zu Ende: Bei den Spaziergängen werden Schutzmaßnahmen wie Maske tragen und Sicherheitsabstände nicht eingehalten. Die Stadt Rottweil ist außerdem der Auffassung, dass die Maßnahmen zum Infektionsschutz nach der Corona-Verordnung des Landes nach wie vor notwendig sind. Außerdem empfehlen wir, sich gegen das Coronavirus impfen zu lassen, um sich und andere zu schützen. Die Stadt Rottweil hat daher die Aktion „Corona ist kein Spaziergang“ gestartet und appelliert an Solidarität, Mitgefühl und Verantwortungsbewusstsein aller Bürgerinnen und Bürger. Gegen eine ordnungsmäßig durchgeführte Versammlung (z.B. mit Maske und Sicherheitsabständen) wäre versammlungsrechtlich nichts einzuwenden, auch wenn wir den Inhalt als Stadtverwaltung nicht unterstützen möchten.

(3) Warum ist die Stadtverwaltung gegen freie Meinungsäußerung?

Die Stadt Rottweil ist nicht gegen die freie Meinungsäußerung. Wir fordern die Bürgerinnen und Bürger aber dazu auf, sich an die gültigen Regeln zu halten. Zu den Regeln gehört, dass Versammlungen 48 Stunden vor Bekanntgabe angemeldet werden müssen und es ist ein Versammlungsleiter zu benennen. Nur so können die Behörden dafür sorgen, dass eine Versammlung sicher ablaufen kann, beispielsweise eine Umzugsstrecke festlegen und Straßen absperren. Nachlesen kann man das im Versammlungsgesetz →

(4) Wie/Wo kann ich dennoch meine Meinung äußern?

Die Möglichkeiten, seine Meinung zu äußern, sind in Deutschland durch das Grundgesetz garantiert. Die Meinungsfreiheit stößt aber an ihre Grenzen, wenn die Rechte anderer verletzt werden, beispielsweise durch Beleidigungen oder Handgreiflichkeiten – in einer Pandemie kann dies auch der Schutz vor der weiteren Ausbreitung des Virus sein. Bei Demonstrationen ist wie oben bereits geschildert das Versammlungsrecht zu beachten. Die eigene Meinung kann beispielsweise bei angemeldeten Demonstrationen, die sich an die notwendigen Regeln wie Abstandsgebot und Masketragen halten, durch Leserbriefe in den Zeitungen oder auch durch Eingaben an die Behörden durch Briefe oder E-Mails kundgetan werden.

(5) „Wir gehen doch nur spazieren.“ Was ist daran gesetzeswidrig?

Nach Information des Innenministeriums von Baden-Württemberg sind „Spaziergänge“ Demonstrationen. Damit gelten für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Regeln des Versammlungsgesetzes. Versammlungen müssen wie oben geschildert spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der Stadtverwaltung unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung angemeldet werden. In der Anmeldung ist anzugeben, welche Person für die Leitung der Versammlung verantwortlich sein soll (siehe § 14 Versammlungsgesetz). Damit verstoßen die Versammlungen gegen das Versammlungsgesetz. Das allein rechtfertigt aber noch keine Auflösung oder ein Verbot (siehe Frage 1).

(6) Sind die Aktionen der Stadt Rottweil unter dem Motto „Corona ist kein Spaziergang“ und der Aufruf „Unser Rottweil – Solidarisch – Friedlich – Vernünftig“ mit geltendem Recht vereinbar? In den Sozialen Medien wird dies mit Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gegen die Stadt Düsseldorf in Frage gestellt (BVerwG 10 C 6.1).

  • Im Unterschied zum Düsseldorfer Fall wendet sich die Stadt Rottweil nicht gegen eine nach dem Versammlungsgesetz ordnungsgemäß angemeldete Demonstration.
  • Es geht nicht um eine steuernde Einflussnahme auf den politischen Meinungsbildungsprozess, wie ihn das Bundesverwaltungsgericht im Düsseldorfer Fall festgestellt hat. Vielmehr empfiehlt die Stadt Rottweil ihren Bürgerinnen und Bürgern, den sogenannten „Spaziergängen“ fernzubleiben, da diese sowohl gegen das Versammlungsgesetz (Notwendigkeit der Anmeldung, Benennung eines Versammlungsleiters und der zu erwartenden Personenzahl) als auch gegen Vorgaben des Infektionsschutzes (Abstandsgebot, Maskenpflicht) verstoßen. Neben dem erhöhten Gesundheitsrisiko durch Infektionen besteht auch ein erhöhtes Unfall- und Verletzungsrisiko, da die Behörden im Vorfeld mit dem Veranstalter keine Absprachen zur Absicherung der Versammlung (Umzugsstrecke, Absperrungen etc.) treffen können.
  • Die Stadt Rottweil sieht sich angesichts der sich zuspitzenden pandemischen Situation verpflichtet, die Einhaltung der gültigen staatlichen Bestimmungen zum Infektionsschutz anzumahnen und zur gesellschaftlichen Solidarität aufzurufen. Der Appell „Unser Rottweil: Solidarisch – Friedlich – Vernünftig“ stützt sich dabei auf wissenschaftliche Erkenntnisse und befindet sich im Einklang mit den gültigen Gesetzen und Verordnungen des Bundes und des Landes Baden-Württemberg.
  • Die Stadt Rottweil handelt also aus Sorge um das Allgemeinwohl im Sinne des Gesundheits- und Infektionsschutzes und wendet sich mit sachlichen und rational begründeten Argumenten an die Bürgerschaft. Dies ist selbstverständlich zulässig und stellt keinen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot oder gar gegen Neutralitätspflichten einer Kommune im demokratischen Meinungsbildungsprozess dar.